Begriffe aus dem Arbeitsrecht

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Abfindung

Eine grundsätzlich freiwillige Leistung in Geld des scheidenden Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, zuweilen nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung des Arbeitsvertrages oder im Rahmen eines Aufhebungsvertrages vereinbart, für den Verlust des Arbeitsplatzes oder für die vorngegangene Arbeitsleistung.   

 

Abfindung und Arbeitslosengeld

Soweit eine Abfindung durch den Arbeitgeber gewährt wurde, wird diese im Fall einer an die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses anschließenden Arbeitslosigkeit und Anspruch auf Arbeitslosengeld wie folgt berücksichtigt. 

Nach § 158 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung erhalten oder zu beanspruchen hat. 

Mit anderen Worten, eine Abfindung kann den Beginn der Auszahlung von Arbeitslosengeld nach hinten verschieben. Warum, wann und wie das geschieht, kann am besten der sog. Geschäftsanweisung (eine Arbeitserleichterung für die Bearbeiter der Arbeitsagenturen) zu § 158 SGB III entnehmen. Diese finden Sie unter diesem Link immer in der aktuellen Fassung. 

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